Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, die Vorgaben der hessischen Bauordnung (§8 Abs. 1 in Verb. mit §91 Abs. 3) dahingehend umzusetzen, dass Schottergärten in Melsungen grundsätzlich auf privaten und öffentlichen Freiflächen (unbebaute Flächen) verboten werden. In diesem Zuge könnte entweder der städtische B-Plan grundlegend überarbeitet und geändert werden oder zusätzlich eine Freiflächengestaltungssatzung geschaffen werden. Die weitere Planung und Ausgestaltung soll an den zuständigen Ausschuss übergeben werden.