Antrag – Verbot von Schottergärten in Neubaugebieten

Beschlussvorschlag: Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen, die Vorgaben der hessischen Bauordnung (§8 Abs. 1 in Verb. mit §91 Abs. 3) dahingehend umzusetzen, dass Schottergärten in Melsungen grundsätzlich auf privaten und öffentlichen Freiflächen (unbebaute Flächen) verboten werden. In diesem Zuge könnte entweder der städtische B-Plan grundlegend überarbeitet und geändert werden oder zusätzlich eine Freiflächengestaltungssatzung geschaffen werden. Die weitere Planung und Ausgestaltung soll an den zuständigen Ausschuss übergeben werden.


Begründung:
Folgendes steht im § 8 Abs. 1 hess. Bauordnung: Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke sind

1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden.

Die Verpflichtung zur Umsetzung befindet sich im §91 Abs. 3 hess. Bauordnung: Örtliche Bauvorschriften nach Abs. 1 sowie Festsetzungen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 4 können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das BauGB dies vorsieht, durch andere Satzungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erlassen werden. In diesem Fall sind die §§ 1 bis 4c, 8 bis 10a, 13 bis 13b, 30, 31, 33, 36, 214 und 215 des Baugesetzbuches auf die örtlichen Bauvorschriften entsprechend anzuwenden.

„Modern, unkrautfrei und pflegeleicht“ unter diesem Motto nehmen auch in Melsungen Kiesbeete und Schotterflächen vor allem in Vorgärten immer mehr zu. Die Besitzer hoffen, sich Arbeit bei der Pflege dieser Vorgärten sparen zu können. Doch die Auswirkungen auf das Stadtklima, auf Insekten und andere Lebewesen sind verheerend. Die Schottergärten heizen sich stark auf, werden zu Hitzeinseln und strahlen die gespeicherte Wärme lange ab. Es entsteht keine Verdunstungskälte mehr. Schottergärten schränken den sowieso schon spärlichen Lebensraum für Insekten in unseren Städten ein und die von den Insekten abhängigen Vögel nehmen deutlich ab. Die Bodenversiegelung durch Vlies unter den Steinen sorgt für schlechte Wasserversickerung. Da auch Steine Pflege brauchen (Moose, Algen, Blätter) werden Mittel eingesetzt, die wiederum umweltschädlich sind. Schottergärten werden deshalb auch als „Gärten des Grauens“ tituliert. Einige Städte im Schwalm-Eder Kreis gehen seit kurzem gegen diese Stein- und Schottergärten vor. In Niedenstein und Waben wurden beispielsweise Bebauungspläne entsprechend angepasst.

Da wir als Kommune angehalten sind, unseren Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, sollten wir den vielen Gemeinden folgen, die sich im Sinne von Umwelt- und Klimaschutz für ein Verbot entschieden haben und der Vernichtung von Vegetationsflächen entschieden entgegentreten.

Eine Umsetzung der hess. Bauordnung wäre durch eine neue Freiflächengestaltungssatzung möglich, ähnlich wie die Stadt Erlangen.

Auch wäre eine komplette Überarbeitung des bestehenden B-Plan sinnvoll um ihn an die heutigen Anforderungen und neuen Wohnformen anzupassen. Da die hess. Bauordnung auch eine Herstellung der Wasserdurchlässigkeit vorschreibt, sollten auch großflächige Schottergärten auf Bestandsgrundstücke neu betrachtet werden. Möglich wäre ein Rückbau oder sie als versiegelte Fläche auszuweisen.